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411.211 VALL CH-AG

§ 33 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - b) Schulleitung

Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 33 VALL · b) Schulleitung

1. Der Schulleitung obliegen neben der Führungsverantwortung für die ihr unterstellten Lehrpersonen gemäss § 5 die pädagogische Führung, die Qualitätsentwicklung und -sicherung, die Organisation und Administration des Schulbetriebs sowie die Information und Kommunikation. Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig bezüglich Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz weiter.

2. Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen der Schulleitung vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge.

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