411.211
VALL
CH-AG
§ 33 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - b) Schulleitung
Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 33 VALL · b) Schulleitung
1. Der Schulleitung obliegen neben der Führungsverantwortung für die ihr unterstellten Lehrpersonen gemäss § 5 die pädagogische Führung, die Qualitätsentwicklung und -sicherung, die Organisation und Administration des Schulbetriebs sowie die Information und Kommunikation. Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig bezüglich Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz weiter.
2. Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen der Schulleitung vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge.