§ 32 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Besonderer Berufsauftrag a) Sprachheilfachpersonen
§ 32 VALL · Besonderer Berufsauftrag a) Sprachheilfachpersonen
1. Logopädinnen und Logopäden behandeln grundsätzlich schulpflichtige Kinder, die in der gesprochenen oder geschriebenen Sprache beziehungsweise in ihrer Stimmfunktion beeinträchtigt sind.
2. Legasthenietherapeutinnen und -therapeuten behandeln grundsätzlich schulpflichtige Kinder, die in der geschriebenen Sprache beeinträchtigt sind.
3. Die Sprachheilfachpersonen beraten und unterstützen Eltern und Lehrpersonen bei fachlichen Fragestellungen, pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit, leisten Informationsarbeit, führen im Auftrag des Gemeinderats Abklärungen und Kontrollen durch und bilden sich regelmässig fachlich und methodisch weiter.
4. Behandlungen, Abklärungen und Kontrollen erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten Unterrichtslektionen.