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411.211 VALL CH-AG

§ 30 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Allgemeiner Berufsauftrag

Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 30 VALL · Allgemeiner Berufsauftrag

1. Die Erfüllung des Berufsauftrags erfolgt im Rahmen der festgelegten Jahresarbeitszeit.

2. Der Berufsauftrag gemäss § 24 GAL bildet die Grundlage für das Pflichtenheft der Lehrpersonen. Abänderungen, Ergänzungen oder spezielle Gewichtungen beim konkreten Berufsauftrag werden im Anstellungsvertrag festgehalten.

3. Ein reduzierter Beschäftigungsgrad verändert den Berufsauftrag grundsätzlich nicht.

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