411.211
VALL
CH-AG
§ 30 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Allgemeiner Berufsauftrag
Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 30 VALL · Allgemeiner Berufsauftrag
1. Die Erfüllung des Berufsauftrags erfolgt im Rahmen der festgelegten Jahresarbeitszeit.
2. Der Berufsauftrag gemäss § 24 GAL bildet die Grundlage für das Pflichtenheft der Lehrpersonen. Abänderungen, Ergänzungen oder spezielle Gewichtungen beim konkreten Berufsauftrag werden im Anstellungsvertrag festgehalten.
3. Ein reduzierter Beschäftigungsgrad verändert den Berufsauftrag grundsätzlich nicht.