411.211
VALL
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Verfügungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 VALL · Verfügungen
1. In der Form der Verfügung werden erlassen
a) Einreihung in die Lohnstufe;
b) Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen;
c) Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern sowie die damit verbundenen Auflagen und Regelungen;
d) Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken;
e) Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten gemäss § 21 dieser Verordnung;
f) * Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung oder eines Case Managements,
g) * Entscheid über die Nichtgewährung eines Weiterbildungsurlaubs zwecks individueller Weiterbildung.