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411.211 VALL CH-AG

§ 29 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Arbeitszeugnis

Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
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§ 29 VALL · Arbeitszeugnis

1. Die Anstellungsbehörde händigt der Lehrperson spätestens am letzten Arbeitstag das Arbeitszeugnis aus. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Tagen ausgestellt.

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