411.211
VALL
CH-AG
§ 29 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Arbeitszeugnis
Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
§ 29 VALL · Arbeitszeugnis
1. Die Anstellungsbehörde händigt der Lehrperson spätestens am letzten Arbeitstag das Arbeitszeugnis aus. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Tagen ausgestellt.