§ 28 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Nebenbeschäftigungen
§ 28 VALL · Nebenbeschäftigungen
1. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen zur Verhinderung möglicher Interessenkollisionen getroffen werden und die beanspruchte Arbeitszeit den Schulbetrieb nicht erheblich tangiert, oder die Nebenbeschäftigung der Hauptbeschäftigung dient und im überwiegenden Interesse der Schule liegt.
2. Die beanspruchte Arbeitszeit ist zu kompensieren oder der Beschäftigungsgrad entsprechend zu reduzieren.
3. Die Anstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Kompensationspflicht und von der Reduktion des Beschäftigungsgrads bewilligen, wenn die Nebenbeschäftigung im überwiegenden Interesse der Schule geleistet wird. Für Lehrpersonen, die auf Gemeindeebene angestellt sind, hat die Anstellungsbehörde dies mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport vorgängig abzusprechen.
4. Die Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen verbleiben den Lehrpersonen. Werden dabei die Infrastrukturen der Schule beansprucht, hat die Anstellungsbehörde eine allfällige Entschädigung vertraglich zu regeln.