411.211
VALL
CH-AG
§ 27 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Befreiung vom Amtsgeheimnis
Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
§ 27 VALL · Befreiung vom Amtsgeheimnis
1. Lehrpersonen können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeugin beziehungsweise Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ der Rechtspflege aussagen sollen.
2. Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport erteilt.
3. Die Ermächtigung darf verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde.