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411.211 VALL CH-AG

§ 25 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
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§ 25 VALL · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson bestehen.

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