411.211
VALL
CH-AG
§ 25 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
§ 25 VALL · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson bestehen.