411.211
VALL
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Personalakten, Datenschutz
Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
§ 22 VALL · Personalakten, Datenschutz
1. Die Anstellungsbehörde bezeichnet die zuständige Stelle für die Führung der Personalakten.
2. Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werden, als sie für das Anstellungsverhältnis relevante Daten enthalten.
3. Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Lehrpersonen auf Gesuch hin Auskunft und Einsicht in ihre persönlichen Akten und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthaltenen Daten.