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411.211 VALL CH-AG

§ 21 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen

Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
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§ 21 VALL · Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen

1. Falls eine Lehrperson bei ungerechtfertigten Angriffen oder Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen, den Rechtsweg beschreiten muss, prüft der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin auf Gesuch hin die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz. Ausgenommen sind interne arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.

2. Gerichts- und Anwaltskosten sind vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin zu übernehmen, wenn eine rechtliche Vertretung und beziehungsweise oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte der Lehrperson zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden oder zu beseitigen.

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