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411.211 VALL CH-AG

§ 20 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Schutz der Persönlichkeit

Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
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§ 20 VALL · Schutz der Persönlichkeit

1. Kanton, Gemeinden und Gemeindeverbände treffen alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung und Mobbing notwendig und angemessen sind und informieren die Lehrpersonen über die Wahrnehmung ihrer Rechte.

2. Der Regierungsrat bezeichnet eine Anlaufstelle für Lehrpersonen, die von sexueller Belästigung oder von Mobbing betroffen sind.

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