§ 1a Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Datenschutz
§ 1a VALL · Datenschutz
1. Der Kanton führt eine elektronische Datenbank
a) zur Administration der Anstellung und der Löhne der Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung;
b) zur Erfassung von Abwesenheiten und Stellvertretungen;
c) zur Bewirtschaftung und zum Controlling der personellen Ressourcen der Schulen.
2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport macht den Schulleitungen und Schulsekretariaten der öffentlichen Schulen die dafür erforderlichen Personendaten und Ressourcendaten in einem Abrufverfahren zugänglich.
3. Das Abrufverfahren ermöglicht den berechtigten Stellen und Personen Zugang zu folgenden Personendaten
1. Personalnummer;
2. Name und Vorname;
3. Geschlecht;
4. Geburtsdatum;
5. Telefonnummern und Mailadresse;
6. Steuerrechtlicher Wohnsitz;
7. Sozialversicherungsnummer;
8. Nationalität;
9. Ausländerstatus;
10. Konfession;
11. Zivilstand und Datum der Änderung;
12. Vorname, Name, Geburtsdatum, Nationalität und Berufstätigkeit des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Partners;
13. Vornamen, Namen, Geschlecht und Nationalität der Kinder;
14. Funktion, Schulstufe und Schultyp;
15. Beschäftigungsgrad und Unterrichtspensum;
16. Lohn, Lohnzuschläge und Lohnabzüge;
17. Postkonto oder Bankverbindung;
18. Rentenbezüge Pensionskasse und/oder Invalidenversicherung;
19. Abwesenheiten, Abwesenheitsgrund (Krankheit, Unfall oder Urlaub) und Stellvertretung;
20. Belege zur Abwesenheit (Dauer und Grad einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit);
21. Anstellungsbehörde und Arbeitsort;
22. Lehrdiplome;
23. übrige berufliche Tätigkeit, die vom Kanton Aargau besoldet wurde.