411.211
VALL
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 19 VALL · Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
1. Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959.
2. Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeit einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses ab.