411.211
VALL
CH-AG
§ 18 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Erreichen der Altersgrenze
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 18 VALL · Erreichen der Altersgrenze
1. Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Schulsemesters, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet.
2. Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis grundsätzlich als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden.