411.211
VALL
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei externen Stellvertretungen
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 17 VALL · Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei externen Stellvertretungen
1. Ist bei einer externen Stellvertretung der Ablauf des Anstellungsverhältnisses nicht voraussehbar, endet das Anstellungsverhältnis, sobald die vertretene Lehrperson ihre Arbeit wieder aufnimmt.