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411.211 VALL CH-AG

§ 17 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei externen Stellvertretungen

Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 17 VALL · Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei externen Stellvertretungen

1. Ist bei einer externen Stellvertretung der Ablauf des Anstellungsverhältnisses nicht voraussehbar, endet das Anstellungsverhältnis, sobald die vertretene Lehrperson ihre Arbeit wieder aufnimmt.

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