411.211
VALL
CH-AG
§ 13 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Rahmenvertrag
Begründung des Anstellungsverhältnisses
§ 13 VALL · Rahmenvertrag
1. Bei Funktionen, die während des Semesters oder von Semester zu Semester von stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und bei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads deshalb von vornherein unmöglich ist, kann ein Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abgeschlossen werden.
2. Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäftigungsgrad darf umgerechnet auf die Unterrichtszeit nicht mehr als sechs Unterrichtslektionen betragen.