411.211
VALL
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Befristung des Vertrags
Begründung des Anstellungsverhältnisses
§ 12 VALL · Befristung des Vertrags
1. Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
2. Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen zulässig, namentlich
a) * bei Stellvertretungen,
b) * bei Anstellungen von Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % oder weniger,
c) * bei Anstellungen von Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit verfügen,
d) * in Fällen, wo erwartet werden muss, dass die betreffende Stelle in der betreffenden Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über das Schuljahr hinaus gesichert ist.
3. Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.