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411.211 VALL CH-AG

§ 11 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Probezeit

Begründung des Anstellungsverhältnisses
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§ 11 VALL · Probezeit

1. Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.

2. Die Anstellungsbehörde kann mit der Lehrperson vereinbaren, auf eine Probezeit zu verzichten oder die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern.

3. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.

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