411.211
VALL
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Vertragsform
Begründung des Anstellungsverhältnisses
§ 10 VALL · Vertragsform
1. Anstellungsverträge sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren.
1bis Ausgenommen von der Schriftlichkeit sind
a) Vertragsänderungen, die sich unmittelbar aus Gesetz, Dekret oder Verordnung ergeben,
b) Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Lehrperson über stundenweise Stellvertretungseinsätze bis zu drei Monaten im Rahmen eines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses.
2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt den Anstellungsbehörden Musterverträge und -verfügungen bereit und kann dazu entsprechende Vorgaben machen.