§ 9 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Anfangslohn
§ 9 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Anfangslohn
1. Bei der Festlegung des Anfangslohns werden die für die vorgesehene Arbeit bedeutsame Unterrichts- beziehungsweise Berufserfahrung sowie die übrigen Erfahrungen im Erfahrungsanteil berücksichtigt.
2. Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Unterrichts- beziehungsweise Berufserfahrungen sowie die übrigen anrechenbaren Erfahrungen und deren Gewichtung durch Verordnung fest.
3. Für Lehrpersonen, die nicht über eine für die Funktion massgebende Qualifikation verfügen, erfolgt für eine befristete Übergangszeit von 5 Jahren ein Lohnabzug von 5 %.
4. In besonders begründeten Fällen fehlender Qualifikation kann das zuständige Departement in Absprache mit der Anstellungsbehörde auf die Festsetzung eines Abzugs verzichten oder diesen auf maximal 10 % erhöhen.