§ 6 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Erfahrungsanteil
§ 6 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Erfahrungsanteil
1. Der Erfahrungsanteil folgt einem Normverlauf über insgesamt 32 Erfahrungsstufen bis zu einem Maximum von 54.6 % des Positionsanteils.
2. Die Form der Normalkurve wird durch folgende Zonen bestimmt
| Zone | Erfahrungsstufe | Erhöhung gegenüber dem Positionslohn |
| --- | --- | --- |
| I | 0 bis 7 | 3.0 Prozentpunkte |
| II | 8 bis 14 | 2.3 Prozentpunkte |
| III | 15 bis 23 | 1.3 Prozentpunkte |
| IV | 24 bis 32 | 0.644 Prozentpunkte |
| V | ab 32 | 0 Prozentpunkte |
3. Die Erhöhung des Erfahrungsanteils wird vorbehältlich der vorhandenen finanziellen Mittel gemäss § 12 Abs. 1 sowie vorbehältlich eines individuellen Lohnstopps gemäss Absatz 6 jeweils grundsätzlich in Form einer ganzen Erfahrungsstufe auf den 1. Januar gewährt.
a) ...
b) ...
c) ...
4. ...
5. ...
6. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen besonderen Fällen die Anstellungsbehörde individuell auf die Gewährung einer Erfahrungsstufe verzichten kann.