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411.210 LDLPDSEDSPL CH-AG

§ 41f Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Besitzstand

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 41f Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Besitzstand

1. Liegt bei einer Lehrperson der bisherige Bruttolohn über dem aus der Überführung resultierenden Bruttolohn, wird auf deren bisherigem Lohn längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet, ein statischer Besitzstand gewährt, sofern die Lehrperson vor dem Inkrafttreten der Änderung des Lehrerlohndekrets mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Kanton Aargau an der entsprechenden Schulstufe unterrichtet hat.

2. Generelle Lohnerhöhungen werden nicht auf Besitzstandslöhnen gewährt.

3. Der Besitzstand wird auch bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Kantons sowie auf spätere Erhöhungen im Beschäftigungsgrad gewährt.

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