411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 36 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Ausserordentliche Personalkosten
Besondere Kostentragung
§ 36 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Ausserordentliche Personalkosten
1. Beschäftigen Gemeinden und Gemeindeverbände Lehrpersonen, deren Stelle oder Pensum nicht durch den gesetzlichen Rahmen und eine entsprechende kantonale Bewilligung gedeckt sind, haben sie die dem Kanton entstandenen ausserordentlichen Personalkosten vollumfänglich zu ersetzen.
2. Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn die betreffende Gemeinde beziehungsweise der betreffende Gemeindeverband nachweisen kann, dass die Abweichung der tatsächlichen Stellenbewirtschaftung von der aufgrund wahrer Angaben erteilten Stellenbewilligung unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen ist.