411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 33 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Öffentliche Ämter
Öffentliche Ämter
§ 33 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Öffentliche Ämter
1. Mit der Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann eine Reduktion des vereinbarten Beschäftigungsgrads bis zu 5 % ohne Lohneinbusse gewährt werden.
2. Die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedarf der vorgängigen Bewilligung des Arbeitgebers.
3. Die darüber hinausgehende zeitliche Inanspruchnahme durch das öffentliche Amt darf die Erfüllung des Berufsauftrags nicht einschränken.