411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 32 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Stellvertretungen
Stellvertretungen
§ 32 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Stellvertretungen
1. Jede Lehrperson ist verpflichtet, an ihrer Schule im Rahmen des Berufsauftrags und im Sinne einer Sofortmassnahme zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs am laufenden Schultag eine weitere Abteilung zu übernehmen oder zusätzliche Unterrichtslektionen zu erteilen.
2. Bei im Voraus planbaren Absenzen darf ab dem ersten Tag, bei nicht planbaren Absenzen ab dem zweiten Tag eine bezahlte Stellvertretung eingesetzt werden.
3. Stellvertretungen gemäss Absatz 1 begründen keinen Anspruch auf eine spezielle Lohnzulage.