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411.210 LDLPDSEDSPL CH-AG

§ 31 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Beschäftigungsgrad

Arbeitszeit
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§ 31 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Beschäftigungsgrad

1. Der Regierungsrat regelt, wie viele Unterrichtslektionen pro Schulwoche bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Rahmen der Jahresarbeitszeit auf der jeweiligen Stufe beziehungsweise für die jeweiligen Fächer grundsätzlich zu erteilen sind (Normalpensum).

2. Er kann für gewisse Funktionen die Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZV) vom 1. September 1999 sowie Teile der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000 als sinngemäss anwendbar erklären.

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