411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 29 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Versicherungen
Lohnadministration
§ 29 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Versicherungen
1. Der Kanton versichert alle durch ihn entlöhnten Lehrpersonen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der Aargauischen Pensionskasse APK, soweit deren Regelungen es zulassen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Absprache mit der APK vorsehen.
2. Der Kanton versichert alle durch ihn entlöhnten Lehrpersonen gegen die Unfallfolgen. Die Lehrpersonen bilden eine Einheit im Sinne von Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981.
3. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden von den Lehrpersonen getragen.
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