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411.210 LDLPDSEDSPL CH-AG

§ 28 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Abzüge; Lohnrückbehalt

Lohnadministration
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§ 28 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Abzüge; Lohnrückbehalt

1. Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen sowie diejenigen an die obligatorische Kranken- und Unfalltaggeldversicherung werden vom Lohn abgezogen.

2. Zur Verrechnung einer anerkannten Forderung oder als Sicherheit für eine bestrittene Forderung aus dem Anstellungsverhältnis kann vom Monatslohn höchstens ein Zehntel, insgesamt jedoch nicht mehr Lohn als für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden. Vorbehalten bleiben Lohneinstellungen oder -kürzungen bei Freistellungen im Sinne von § 25 dieses Dekrets.

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