Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.210 LDLPDSEDSPL CH-AG

§ 27 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Beginn und Ende des Lohnanspruchs

Lohnadministration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Beginn und Ende des Lohnanspruchs

1. Der Lohnanspruch für das Schuljahr beginnt jeweils am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag fällt. Er endet im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schuljahresbeginn vorangehenden Monats.

2. Wer während des Schuljahrs ein- oder austritt, oder wer beurlaubt wird, hat nach Massgabe seines Beschäftigungsgrads und der effektiv geleisteten Schulwochen Anspruch auf Lohn während der Schulferien.

← § 26 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Geltungsbereich § 28 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →