411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 27 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Beginn und Ende des Lohnanspruchs
Lohnadministration
§ 27 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Beginn und Ende des Lohnanspruchs
1. Der Lohnanspruch für das Schuljahr beginnt jeweils am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag fällt. Er endet im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schuljahresbeginn vorangehenden Monats.
2. Wer während des Schuljahrs ein- oder austritt, oder wer beurlaubt wird, hat nach Massgabe seines Beschäftigungsgrads und der effektiv geleisteten Schulwochen Anspruch auf Lohn während der Schulferien.