§ 25 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Lohnzahlung bei Freistellung
§ 25 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Lohnzahlung bei Freistellung
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bei einer Freistellung einer Lehrperson durch die Anstellungsbehörde wegen eines hängigen Strafverfahrens, das den Schulbetrieb aufgrund der Art oder Schwere des angezeigten Vergehens oder Verbrechens erheblich belastet, die Lohnzahlung längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auf das Existenzminimum herabsetzen oder ganz einstellen.
2. Im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs erfolgt eine entsprechende Nachzahlung, verzinst zu dem gemäss Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung) vom 22. November 2000 geltenden Verzugszinssatz.
3. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung entfällt der Lohnanspruch rückwirkend für die Zeit der Freistellung, und die betreffende Lehrperson ist verpflichtet, die während der Freistellung erfolgten Löhne zurück zu erstatten, verzinst zu dem gemäss Zinsverordnung geltenden Verzugszinssatz.