411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 23 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Urlaub
Lohnzahlung unter besonderen Umständen
§ 23 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Urlaub
1. Der Regierungsrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub.
2. Er regelt Kurzurlaube wegen Sorge für Kinder, familiären Anlässen, Todesfällen, Wohnungswechseln, Betreuung kranker Familienangehöriger oder aus anderen wichtigen persönlichen Gründen.
3. Urlaub kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.