411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 22 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Lohnzahlung nach Stellvertretungen von ungewisser Dauer
Lohnzahlung unter besonderen Umständen
§ 22 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Lohnzahlung nach Stellvertretungen von ungewisser Dauer
1. Durfte im Anstellungszeitpunkt einer Stellvertretung in guten Treuen von einer Dauer von mindestens 2 Schulwochen ausgegangen werden und war der vorzeitige Ablauf durch frühzeitige Rückkehr der vertretenen Lehrperson nicht voraussehbar, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für die folgenden 14 Tage, längstens aber bis zum Ablauf der ursprünglich geplanten Stellvertretungsdauer.
2. Die Lohnfortzahlung entfällt oder wird entsprechend reduziert, wenn die Lehrperson während der Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.