411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 21 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Lohnzahlung unter besonderen Umständen
§ 21 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1. Den Lehrerinnen wird während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs der bisherige Lohn während 13 Schulwochen bezahlt.
2. Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, erhält die Mitarbeiterin die Leistungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 ausbezahlt, im Minimum aber die Hälfte des Lohns.
3. Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die Zeit, während welcher der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen bis zum Umfang des ausgerichteten Lohns an den Kanton.