§ 20 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Lohnzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst
§ 20 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Lohnzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst
1. Während Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst, zu welchem die Lehrpersonen aufgrund ihrer Einteilung und ihres Grads verpflichtet sind, wird der Lohn ausbezahlt.
2. Lehrpersonen, welche die Rekrutenschule oder einen vergleichbaren Dienst absolviert haben und aus beruflichen Gründen, für welche der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einzustehen hat, anschliessend keinen Dienst mehr leisten können, haben Anspruch auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten Wehrpflichtersatzes.
3. Lohnausfallentschädigungen für Dienstleistungen, während denen der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen in der Regel bis zum Umfang des ausgerichteten Lohns an den Kanton.
4. Wird die Dienstleistung ganz oder teilweise in der unterrichtsfreien Zeit erbracht, kann das zuständige Departement die Lohnausfallentschädigung auf begründeten Antrag ganz oder teilweise der Lehrperson überlassen.