411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 19 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall
Lohnzahlung unter besonderen Umständen
§ 19 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall
1. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit und Unfall wird der Lohn während 6 Monaten in vollem Umfang ausgerichtet.
2. Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen aus rein privaten Taggeldversicherungen, sind dem Kanton bis zum Umfang des ausgerichteten Lohns abzutreten.
3. Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt werden.