411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 14 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Dienstaltersgeschenke
Lohnzulagen
§ 14 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Dienstaltersgeschenke
1. Lehrpersonen erhalten bei genügenden Leistungen nach 15 und jeweils 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahlten Urlaub.
2. Die Dienstaltersgeschenke können auf Wunsch der Lehrpersonen ganz oder teilweise in Form eines entsprechenden Anteils am Monatslohn bezogen werden. 4 Wochen bezahlter Urlaub entsprechen einem ganzen Monatslohn (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen).