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411.210 LDLPDSEDSPL CH-AG

§ 14 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Dienstaltersgeschenke

Lohnzulagen
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§ 14 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Dienstaltersgeschenke

1. Lehrpersonen erhalten bei genügenden Leistungen nach 15 und jeweils 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahlten Urlaub.

2. Die Dienstaltersgeschenke können auf Wunsch der Lehrpersonen ganz oder teilweise in Form eines entsprechenden Anteils am Monatslohn bezogen werden. 4 Wochen bezahlter Urlaub entsprechen einem ganzen Monatslohn (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen).

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