§ 12 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Veränderung der Löhne der Lehrpersonen
§ 12 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Veränderung der Löhne der Lehrpersonen
1. Die durch den Grossen Rat gemäss § 13 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005 beschlossene durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne (inklusive Anteil für Systempflege) der Lehrpersonen wird durch den Regierungsrat in einen generellen und individuellen Anteil aufgeteilt. Bemessungsstichtag ist der 30. September.
2. Die Löhne der Lehrpersonen setzen sich zusammen aus den für die Positionsanteile und die Erfahrungsanteile vorgesehenen beiden Teilsummen. Die Summe der veränderten Löhne (inklusive zusätzliche Mittel für die Lohnsystempflege) sowie die Mittel für die Veränderung der Stellen sowie allfällige Veränderungen von Arbeitgeberbeiträgen oder Zulagen bilden die Gesamtlohnsumme der Lehrpersonen.
3. Die Löhne der Lehrpersonen und des dem Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 unterstellten Staatspersonals sind in der durchschnittlichen Lohnentwicklung auf die Dauer gleich zu behandeln.
4. Reduktionen der Minima der Lohnstufen gemäss Anhang 1 sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.
5. Erhöhungen der Minima der Lohnstufen sind nachzuführen und mit periodischen Revisionen in Anhang 1 aufzunehmen.
6. Die Bestimmungen dieses Dekrets können keine bindenden Ausgaben entfalten, die über den Entscheid des Grossen Rats gemäss Absatz 1 hinausgehen.