411.210
LDLPDSEDSPL
CH-AG
§ 10 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen - Zuständigkeiten
Lohnstruktur und individuelle Löhne
§ 10 Lohndekret Lehrpersonen, LDLP · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Verfahrensvorschriften sowie die Richtlinien für die Festlegung und Anpassung der Löhne.
2. Er legt die zuständigen Stellen für die Festlegung der individuellen Löhne fest.