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411.200 GAL CH-AG

§ 8 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Anstellungsvoraussetzungen

Begründung, Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 8 GAL · Anstellungsvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist neben der persönlichen Eignung die für die entsprechende Lehrtätigkeit erforderliche fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation. Das zuständige Departement kann entsprechende Vorgaben machen.

2. Lehrpersonen, die auf der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung gemäss Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 eingetragen sind, dürfen nicht angestellt werden.

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