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411.200 GAL CH-AG

§ 7 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Vorschriften des Obligationenrechts

Begründung, Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 7 GAL · Vorschriften des Obligationenrechts

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die Probezeit, für die ordentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für das Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen die Vorschriften von Art. 334-337d des Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) als kantonales öffentliches Recht.

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