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411.200 GAL CH-AG

§ 6a Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Unentgeltlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6a GAL · Unentgeltlichkeit

1. Die erstinstanzlichen Entscheide der Anstellungsbehörden und des für das Lohnwesen zuständigen Departements erfolgen unentgeltlich.

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