411.200
GAL
CH-AG
§ 6a Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Unentgeltlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 6a GAL · Unentgeltlichkeit
1. Die erstinstanzlichen Entscheide der Anstellungsbehörden und des für das Lohnwesen zuständigen Departements erfolgen unentgeltlich.