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411.200 GAL CH-AG

§ 6 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 GAL · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, soweit nicht Gesetz oder Dekret besondere Vorschriften enthalten.

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