§ 5 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Gesamtarbeitsverträge
§ 5 GAL · Gesamtarbeitsverträge
1. Der Regierungsrat kann in Bereichen, deren Regelung in seine abschliessende Zuständigkeit fällt, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Lehrpersonen oder einzelne Gruppen abschliessen.
2. Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechenden Verbänden nicht angeschlossenen Lehrpersonen im sachlichen Geltungsbereich der Gesamtarbeitsverträge verbindlich erklären.
3. Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzelnen Anstellungsverhältnisse.
4. Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen allgemeinen Verbindlicherklärung den Kompetenzbereich des Regierungsrats überschreitet, bedarf es der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rats.
5. In jedem Fall müssen sich die Gesamtarbeitsverträge im Rahmen von Gesetz und Dekret bewegen.