§ 49 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts
§ 49 GAL · Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Festsetzung des Schuljahresbeginns auf den Spätsommer vom 23. Juni 1987 aufgehoben.
2. Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 3. Juli 1990 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
3. Das Schulgesetz vom 17. März 1981 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
4. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
5. Das Aargauische Fachhochschulgesetz (AFHG) vom 27. Mai 1997 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
6. Das Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz) vom 6. Oktober 1964 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
7. Das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*