411.200
GAL
CH-AG
§ 47 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Verhältnis zur Personalgesetzgebung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 47 GAL · Verhältnis zur Personalgesetzgebung
1. Soweit in diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Gesetzgebung für das kantonale Personal subsidiär, sofern es der Natur des Dienstverhältnisses entspricht.