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411.200 GAL CH-AG

§ 47 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Verhältnis zur Personalgesetzgebung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 47 GAL · Verhältnis zur Personalgesetzgebung

1. Soweit in diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Gesetzgebung für das kantonale Personal subsidiär, sofern es der Natur des Dienstverhältnisses entspricht.

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