Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.200 GAL CH-AG

§ 46 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Lehrpersonen an Kindergärten

Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im Volksschul- und Kindergartenbereich
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§ 46 GAL · Lehrpersonen an Kindergärten

1. Trifft der Grosse Rat Regelungen über den vorzeitigen Ruhestand im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes auch für die Lehrpersonen an den Kindergärten, beteiligt sich der Kanton angemessen an den entstehenden Kosten. Der Grosse Rat regelt den Umfang.

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