411.200
GAL
CH-AG
§ 46 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Lehrpersonen an Kindergärten
Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im Volksschul- und Kindergartenbereich
§ 46 GAL · Lehrpersonen an Kindergärten
1. Trifft der Grosse Rat Regelungen über den vorzeitigen Ruhestand im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes auch für die Lehrpersonen an den Kindergärten, beteiligt sich der Kanton angemessen an den entstehenden Kosten. Der Grosse Rat regelt den Umfang.