411.200
GAL
CH-AG
§ 45 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Besondere Kostentragung
Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im Volksschul- und Kindergartenbereich
§ 45 GAL · Besondere Kostentragung
1. Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband kann verpflichtet werden, die in Anwendung von § 13 oder § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes entstandenen Entschädigungsansprüche der an ihren Volksschulen angestellten Lehrpersonen zu tragen.
2. Dasselbe gilt für Kosten, die dem Kanton auf Grund unwahrer Angaben, Nichtbeachtung der kantonalen Vorgaben zur Stellenbewirtschaftung oder auf Grund von Versäumnissen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers entstehen.
3. Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostentragung durch Dekret.