411.200
GAL
CH-AG
§ 44 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Stellenbewirtschaftung
Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im Volksschul- und Kindergartenbereich
§ 44 GAL · Stellenbewirtschaftung
1. Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband ist verpflichtet, sich bei der Anstellung von Lehrpersonen an ihren Schulen an die Vorgaben des Kantons zur Stellenbewirtschaftung zu halten.
2. Der Regierungsrat ordnet im Rahmen der Schülerzahlen sowie in Berücksichtigung besonderer schulischer Angebote oder Verhältnisse, welche Lehrpersonen an den Volksschulen vom Kanton finanziert werden.
3. Er kann der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband ausnahmsweise gestatten, darüber hinaus auf eigene Rechnung zusätzliche Lehrpersonen anzustellen, soweit die kantonalen Qualitäts- und Lohnvorgaben angewendet werden.