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411.200 GAL CH-AG

§ 41 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Gemeindeangestellte

Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im Volksschul- und Kindergartenbereich
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§ 41 GAL · Gemeindeangestellte

1. Lehrpersonen an der Volksschule sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbands.

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