411.200
GAL
CH-AG
§ 41 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Gemeindeangestellte
Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im Volksschul- und Kindergartenbereich
§ 41 GAL · Gemeindeangestellte
1. Lehrpersonen an der Volksschule sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbands.