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411.200 GAL CH-AG

§ 40 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Personalverbände

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§ 40 GAL · Personalverbände

1. Der Regierungsrat anerkennt Personal- oder Berufsverbände, die einen erheblichen Teil der Lehrpersonen oder ihrer Berufsgruppe dauernd vertreten, als Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen.

2. Den Verbänden sind die gleichen Vernehmlassungsmöglichkeiten wie den Lehrpersonen (§ 39 Abs. 1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der Verwaltungsorganisation und bei grossen Stellenverschiebungen rechtzeitig zu informieren.

3. Die Verbände sind zur Vertretung ihrer Mitglieder im Rechtsmittelverfahren berechtigt.

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